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Datenschutz bei Kameras auf der Windpark-Baustelle

Videotürme auf der Windpark-Baustelle sind zulässig, aber nicht beliebig. Die DSGVO verlangt eine Rechtsgrundlage, Transparenz und ein paar handwerkliche Regeln. Wer sie einhält, hat im Streitfall und gegenüber der Aufsichtsbehörde eine saubere Position.

Rechtsgrundlage: berechtigtes Interesse

Die Überwachung einer Baustelle stützt sich auf das berechtigte Interesse des Betreibers (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO): Schutz von Eigentum und Personen vor Diebstahl, Vandalismus und Unfällen. Dieses Interesse ist bei einer Windpark-Baustelle mit Werten in Millionenhöhe und wiederkehrenden Diebstählen regelmäßig gegeben. Dokumentieren Sie es trotzdem kurz: Welche Werte, welche Vorfälle in der Region, warum mildere Mittel nicht ausreichen.

Beschilderung und Information

Vor jedem überwachten Bereich muss ein Hinweisschild stehen, bevor man in den Erfassungsbereich tritt. Es nennt den Verantwortlichen, den Zweck, die Rechtsgrundlage, die Speicherdauer und einen Verweis auf die vollständige Datenschutzinformation. Wir stellen die Schilder zu jedem Turm und liefern den Text für die ausführliche Information, die Sie etwa im Baubüro aushängen.

Erfassungsbereich und Nachbarn

Kameras dürfen nur die eigene Fläche erfassen. Öffentliche Wege, Nachbargrundstücke und Wohnhäuser werden bei der Einrichtung ausgespart oder maskiert. Bei Windparks ist das meist einfach, weil die Flächen groß sind; an Zufahrten von öffentlichen Straßen achten wir darauf, dass nur die Einfahrt, nicht der Straßenverkehr, im Bild ist.

Speicherfristen und Zugriff

Aufzeichnungen werden nur so lange gespeichert, wie es für den Zweck nötig ist; üblich sind 48 bis 72 Stunden, bei Vorfällen länger bis zur Übergabe an Polizei und Versicherer. Zugriff haben nur die Leitstelle und auf Anforderung der Betreiber. Wir regeln das in einem Auftragsverarbeitungsvertrag, den Sie zu Ihren Unterlagen nehmen.

Mitarbeiter auf der Baustelle

Eigene und fremde Beschäftigte, die auf der Baustelle arbeiten, sind über die Überwachung zu informieren; eine dauerhafte Leistungskontrolle ist unzulässig. Da unsere Türme außerhalb der Arbeitszeit scharf geschaltet werden und tagsüber nur Zufahrten überwachen, ist das in der Praxis unproblematisch. Bei Betriebsräten der Bauunternehmen empfiehlt sich eine kurze Information vorab.

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